Einkaufsbedingungen Stand: Aug. 2008
Allgemeines
Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nur dann an, wenn wir Ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die Annahme von Waren bzw. Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) oder deren Bezahlung bedeuten keine Zustimmung.
Formvorschriften, Angebot, Vertragsschluss
Bestellungen, sonstige Vertragsabschlüsse und Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen jeder Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Die Schriftform gilt auch bei durch Telefax, Datenfernübertragung oder auf sonstigem elektronischen Wege in Textform abgegebenen Erklärungen als erfüllt. Bei uns eingereichte Angebote sind kostenlos. Für Planung, Ausarbeitung, Besuche und sonstige Vorleistungen im Zusammenhang mit der Angebotsabgabe übernehmen wir keine Kosten. An Zeichnungen, Berechnungen, Abbildungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Eine Weiterleitung an Dritte ist ohne unsere Zustimmung nicht gestattet. Die Unterlagen sind ausschließlich für die Bearbeitung unserer Bestellung zu verwenden und unterliegen der Geheimhaltung. Der Vertrag kommt durch unsere Bestellung zustande, wenn der Lieferant nicht innerhalb einer Woche ab Zugang der Bestellung schriftlich widerspricht oder ein Gegenangebot unterbreitet.
Preise und Zahlung
In Bestellungen ausgewiesene Preise verstehen sich in EURO und sind bindend. Wenn nichts anderes vereinbart ist, schließt der Preis Lieferung frei Haus incl. Verpackung ein. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten. Mangels gesonderter Vereinbarung erfolgt die Begleichung von Rechnungen innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Erbringung der Leistung netto. Bei nicht vertragsgemäßer, insbesondere bei mangelhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder anderen Zahlungsvergünstigungen zurückzuhalten. Kosten für Rücksendungen fehlerhafter oder falsch gelieferter Artikel übernimmt der Lieferant.
Lieferzeit, Verzug
Die in der Bestellung angegebenen Termine und Fristen sind bindend. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Wareneingang des mangelfreien Vertragsgegenstandes bei uns. Teillieferungen oder vorzeitige Lieferungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung und verpflichten uns nicht zu einer vorfristigen Bezahlung. Bei Nichtabsprache sind wir berechtigt, die Annahme zu verweigern. Werden Umstände bekannt, durch die vereinbarte Termine nicht eingehalten werden können, so ist der Lieferant verpflichtet, uns hiervon, vom Hinderungsgrund und dessen voraussichtlicher Dauer unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche. Im Falle eines Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von max. 8% der vereinbarten Auftragssumme zu verlangen. Schadenersatzansprüche bestehen gleichermaßen fort.
Software
An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) sowie zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
Gefahrenübergang
Die Gefahr geht mit Anlieferung der Ware bei uns oder dem von uns bestimmten Empfänger auf uns über. Ist eine Abnahme vereinbart, so trägt der Lieferant die Gefahr bis zur Abnahme.
Mängelansprüche
Die Warenannahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit und Vollständigkeit. Unsere Wareneingangsprüfung beschränkt sich auf Stichprobenprüfung der Identität der Lieferung anhand des beiliegenden Lieferscheins und Feststellung äußerlicher Schäden, wie z. B. Transportschäden. Der Lieferant ist zur Warenausgangskontrolle und zur üblichen produktionsbegleitenden Qualitätskontrolle verpflichtet. Soweit Qualitätsvereinbarungen bestehen, sind diese einzuhalten. Wir werden dem Lieferant offene Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen anzeigen - maßgeblich für die Fristwahrung ist die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Dies gilt entsprechend für alle anderen Mängel, welche wir innerhalb von 5 Tagen nach Ihrer Entdeckung anzeigen. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren vollständiger Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Produkthaftung
Für den Fall, das wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Der Lieferant hat uns in diesen Fällen in entsprechender Höhe von allen Kosten einschließlich Aufwendungen für gebotene Rückrufaktionen und der gesetzlichen Kosten gebotener Rechtsverfolgung frei zu stellen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Schutzrechte
Der Lieferant stellt sicher, dass weder die von ihm gelieferte Ware noch deren Weiterlieferung, -verarbeitung oder Benutzung durch uns Schutzrechte Dritter, Urheberrechte, Gebrauchsmuster, Patente, Lizenzen oder andere Schutzrechte verletzt. Der Lieferant stellt uns von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen.
Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach Ende oben genannter Ereignisse sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf aufgrund der deswegen nötigen anderweitigen Beschaffung deutlich verringert.
Ausführung von Arbeiten
Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten in unserem Betriebsgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung bzw. Anweisung der Mitarbeiter zu befolgen. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen innerhalb unseres Betriebgeländes zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
Unterlagen und Geheimhaltung
Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Unterlagen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser Einverständnis dürfen solche Informationen - außer für Lieferungen an uns - nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anweisung sind alle von uns erhaltenen Dokumente und Unterlagen einschließlich selbst angefertigter Kopien unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für alle Vertragspflichten ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern bzw. an dem die Leistungen zu erbringen sind. Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten ist Chemnitz. Wir behalten uns das Recht zur Klageerhebung an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand vor. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, UN-Kaufrechtsabkommen). Sollte eine dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
Allgemeine Verkaufsbedingungen Stand: Aug. 2008
Allgemeines
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Einkaufsbedingungen des Kunden erkennen wir nur dann an, wenn wir Ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die Angebotsabgabe bzw. die Annahme von Waren des Kunden bedeuten keine Zustimmung.
Formvorschriften, Vertragsschluss
Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im einzelnen schriftlich bestätigen. Die Schriftform gilt auch bei durch Telefax, Datenfernübertragung oder auf sonstigem elektronischen Wege in Textform abgegebenen Erklärungen als erfüllt. Nur in Ausnahmefällen (übliches Geschäftsgebaren) gelten Warenannahmen und mündliche Vereinbarungen als Vertragsschluss (z. B. Übergabe eines Werkzeuges zur Reparatur).
Preise, Liefer- und Zahlungsbedingungen
(1)Alle von LASERVORM abgegebenen Preise verstehen sich in Euro (€) zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, EXW Altmittweida. Wenn nichts anderes vereinbart ist, werden Rechnungen sofort zur Zahlung fällig. Kosten für Verpackung, Porto, Fracht, Versicherung sowie sonstiger Nebenkosten, wie beispielsweise Bankspesen oder Zollaufwendungen beim Export, sind nicht im Preis enthalten und werden gesondert berechnet. (2)Vereinbarte Lieferzeiten sind verbindlich und laufen ab vollständigem Wareneingang der zu bearbeitenden Kundenteile bei LASERVORM, Altmittweida und Klärung aller zur Bearbeitung nötigen Details. (3)Treten nach Vertragsabschluss wesentliche Änderungen der auftragsbezogenen Kosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung der Preise, unter Berücksichtigung dieser Faktoren, zu verlangen. (4)Angebotene Preise gelten ausschließlich für ausgewiesene Losgrößen. Bei Unterschreitung der Losgröße ist LASERVORM berechtigt, anfallende Mehrkosten an den Kunden weiter zu berechnen. Dies wird LASERVORM spätestens in der Auftragsbestätigung bekannt geben. (5)Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, so ist LASERVORM, nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller, berechtigt, sämtliche noch ausstehende Forderungen und alle bis zum Ausgleich fällig werdenden Forderungen sofort fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen, noch nicht gelieferte Ware zurückzuhalten, noch nicht bezahlte Lieferungen auf Kosten des Kunden zurück zu holen oder nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurück zu treten.
Ausführungsbedingungen im Dienstleistungsgeschäft (Laserlohnbearbeitung) / Mitwirkungspflichten
(1)Allen Werkstücken, die zur Laserlohnbearbeitung übergeben werden, muss ein Auftrag oder ein Lieferschein beigefügt werden, der folgende Angaben enthalten soll: a) Bezeichnung, Stückzahl, Nettogewicht; b) Werkstoff-Qualität (Normbezeichnung bzw. Stahlmarke, Wärmebehandlungszustand, Oberflächenbehandlungszustand); c) die gewünschte Laserlohnbearbeitung, insbesondere aa) bei Schweißaufgaben die geforderte Einschweißtiefe; bb) bei Laserhärten die gewünschte Randhärtetiefe (Rht) mit Bezugshärtewert und Oberflächenhärte und die Lage des zu härtenden Bereiches; cc) bei Auftragschweißungen das geforderte Gutmaß nach der Abschlussbearbeitung (die erforderlichen Bearbeitungsaufmaße werden, sofern keine Vorgaben vom Kunden vorliegen, durch LASERVORM festgelegt); d) Angaben über das gewünschte Prüfverfahren nach DIN-Norm; e) weitere für den Erfolg der Behandlung notwendige Angaben oder Vorschriften (siehe DIN.....). (2)Bei geforderten partiellen Härtungen sind Zeichnungen beizufügen, aus denen die zu härtenden Bereiche hervorgehen. (3)Sind gleichartige Werkstücke aus verschiedenen Stahlschmelzen hergestellt, so muss dieses angegeben werden. Ebenso sind besondere Anforderungen an die Maßhaltigkeit oder den Oberflächenzustand auf den Lieferpapieren zu vermerken. Auf geschweißte oder gelötete Werkstücke und auf solche, die Hohlkörper enthalten, ist durch den Kunden besonders hinzuweisen. (4)Die Wareneingangskontrolle der Kundenteile durch LASERVORM beschränkt sich auf Stichproben der Identität der Lieferung anhand des beiliegenden Lieferscheins und Feststellung äußerlicher Schäden, wie z. B. Transportschäden. Sollten sich nachträglich Mängel herausstellen, die LASERVORM nicht zu verantworten hat, so sind wir berechtigt, die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten an den Kunden weiter zu berechnen. (5)Werden kundeneigene Vorrichtungen länger als 3 Monate ohne zugehörigen Auftrag im Hause LASERVORM gelagert, so behalten wir uns vor, diese auf Kosten des Kunden zurück zu senden bzw. Lagerkosten weiter zu berechnen. Bei berechtigten Zweifeln an einer erfolgreichen Oberflächenbehandlung informiert LASERVORM den Kunden unverzüglich. LASERVORM behält sich vor, im branchenüblichen Rahmen, herstellungsbedingte Abweichungen oder Abweichungen im Hinblick auf die ständige Weiterentwicklung und Verbesserung seiner Produkte vorzunehmen.
Sachmängel bei Härte-, Schweiß- und Auftragschweißaufgaben an schweißkritischen Werkstoffen
Die gewünschte Lasermaterialbearbeitung wird nach Auftragserteilung aufgrund der Angaben gemäß Ziffer 4 als Dienstleistung mit der erforderlichen Sorgfalt und geeigneten Mitteln durchgeführt. Gewähr für den Erfolg dieser, z. B. für Verzugs- und Rissfreiheit, Oberflächenhärte, Einhärtung, Durchhärtung, Galvanisierbarkeit u. ä., wird insbesondere wegen möglicher unterschiedlicher Härt- bzw. Schweißbarkeit des verwendeten Materials, versteckter Fehler, ungünstiger Formgebung oder wegen evtl. erfolgter Änderungen im vorangegangenen Arbeitsablauf nicht gegeben. Führt die Lasermaterialbearbeitung nicht zum Erfolg, ohne dass LASERVORM dies zu vertreten hat, weil z. B. der Kunde die in Ziff. 4 geforderten Angaben unrichtig machte, LASERVORM versteckte Fehler im Werkstück vor Durchführung der Materialbearbeitung nicht kannte und nicht kennen konnte oder weil Eigenschaften des verwendeten Materials, die Formgebung oder der Zustand der angelieferten Werkstücke eine erfolgreiche Bearbeitung unmöglich gemacht haben, LASERVORM dies jedoch nicht wusste und nicht wissen konnte, so ist dennoch ein Bearbeitungsentgelt zu zahlen.
Geheimhaltung und Schutzrechte
Fertigt LASERVORM nach Zeichnungen oder anderen Angaben des Kunden, haftet dieser für die Einhaltung von Schutzrechten. Die gewerblichen Schutz- und Urheberrechte bezogen auf die Lasermaterialbearbeitung an der Ware und der verwendeten Software verbleiben bei LASERVORM. Jegliches Verändern der Produkte mit dem Ziel, den Hersteller unkenntlich zu machen, oder das Entfernen des Warenzeichens, um dieses womöglich durch ein fremdes zu ersetzen, ist sowohl seitens LASERVORM als auch seitens des Kunden unzulässig. Zeichnungen, Spezifikationen, Unterlagen, Vorrichtungen oder Spezialwerkzeuge, die LASERVORM für die Ausführung des Auftrages zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Kunden und werden streng vertraulich behandelt.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht und sonstige Bestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen, Lieferungen und Zahlungen ist der Firmensitz der LASERVORM GmbH. Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) vom 11.04.1980 sowie das Wiener UN-Kaufrecht (CISG) werden ausgeschlossen. Durch die Änderung oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen bzw. einer sonstig vereinbarten Vertragsbestimmung, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.










